Kappungsgrenze und Kündigungssperrverordnung für die Mieten in Reutlingen

Veröffentlicht am 17.05.2015 in Fraktion

Flankierende Maßnahmen einer zukunftsfähigen kommunalen Wohnungspolitik I

Aufnahme der Stadt Reutlingen in die Gebietskulisse für den Erlass einer Kappungsgrenzen- und Kündigungssperrfristverordnung

Ein Antrag der SPD-Fraktion. (27.04.2015)

wir beantragen,

Stadtverwaltung und Gemeinderat begrüßen die Aufnahme der Stadt Reutlingen in die Gebietskulisse für den Erlass einer Kappungsgrenzen- und Kündigungssperrfristverordnung. Die Stadtverwaltung übermittelt dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg eine positive Stellungnahme.

Begründung:

Seit Inkrafttreten der Mietrechtsnovelle am 01. Mai 2013 sind die Landesregierungen durch § 558 Absatz 2 BGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen deshalb bei Mieterhöhungen im Bestand die allgemein gültige Kappungsgrenze von 20 Prozent für zulässige Erhöhungen während drei Jahren auf 15 Prozent herabgesetzt wird. Durch § 577a Absatz 2 BGB können die Landesregierungen in einer weiteren Rechtsverordnung bestimmen, wo die Verlängerung der allgemeinen Kündigungssperrfrist bei Umwandlung vermieteter Wohnungen in Eigentumswohnungen gelten soll. Nach der vom Land vorgesehenen Verordnung soll die im Gesetz grundsätzlich geltende 3-Jahressperrfrist für Kündigungen auf 5 Jahre verlängert werden.

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat nun im Rahmen des wohnungspolitischen Maßnahmenpaketes der Landesregierung das Anhörungsverfahren zur Gebietskulisse für oben genannte Rechtsverordnungen, die für fünf Jahre gelten sollen, eingeleitet. Die Stadt Reutlingen wurde in die Gebietskulisse aufgenommen; es wurde um eine Stellungnahme der Stadt gebeten.

Gemeinderat und Stadtverwaltung begrüßen die Aufnahme in die Gebietskulisse für beide Rechtsverordnungen und sind an einer zügigen Umsetzung der Verordnungen interessiert. Auf eine kleinräumige differenzierte Anwendung soll, auch wegen des übermäßigen Verwaltungsaufwandes, verzichtet werden.

Gemeinderat und Stadtverwaltung erhoffen sich durch eine abgesenkte Kappungsgrenze eine  - zumindest leichte -  Dämpfung bei den Mietensteigerungen. Die verlängerte Kündigungssperrfrist stellt ein nützliches Instrument dar, um mögliche Verdrängungen von Bestandsmietern aus ihren angestammten Mietwohnungen durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu verhindern.

Die Maßnahmen verursachen keinen Verwaltungsaufwand.

 

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